Das muss ja ein wundervoller Tagesbeginn sein
Ja die EVE ist vorgeschrieben... Ich zitier einfach den §:
§3 Informations- und Aufzeichnungspflicheten bei der Abgabe an Dritte
Abs. 1: Stoffe und Zubereitungen die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder
T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrstoffsymbol Xn (Gesundheitsschädlich)
und den R-Sätzen R 40, R 62, R63 oder R68 zu kennzeichnen sind dürfen nur abgegeben wenn:
Abschn. 1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend
ausgewiesen hat.
Abschn. 2: dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
a) (uninteressant)
b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will, und keine
Anhaltspunkte für eine
unerlaubte Weiterveräußerung bestehen.
...
Abs. 2: (lasse ich weg)
Abs. 3: Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 (T/T+) ist ein Abgabebuch zu führen [...] Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
...
Quelle: ChemVerbotsV
Ist zwar viel aber man sollte die Gesetze kennen, damit man nicht auf die mal stolpert bzw. unrecht (omikron...) behandelt wird.
Ausserdem erklärt § 4 (Selbstbedienungsverbot, Versandhandel) das T/T+ u.a. nur an Wiederverkäufer, Schulen etc. p.P. versendet werden darf.
Gruß Felix
PS: Viel Spaß beim lesen
Anwesenheit sehr wahrscheinlich.
Don't throw anything away. There is no 'away'.
Abusus non tollit usum.
Wären Maulaffen giftige Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV, könnte man das Gaffen an Privatpersonen durch Personen ohne Sachkunde nach §5 ChemVerbotsV nach §382 StGB bestrafen.