Uranylacetat Dihydrat

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Uranylacetat
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Uranylacetat Dihydrat

Beitrag von Uranylacetat »

Uranylacetat-Dihydrat

Andere Namen: Uran(VI)-dioxiddiacetat, Uranacetat, Uranium aceticum dihydricum, Bisacetodioxiuran, essigsaures Uranoxydul
Summenformel: C44H6O6U x 2H2O
Vereinfachte Strukturformel: UO2 (O-CO-CH3)2 x 2H2O
Molare Masse: 424,13 g/mol
Gefahrenzeichen: T+, N, R
Warnhinweis: t+Warnhinweis: nWarnhinweis: r

Beschreibung:

Bei der Substanz handelt es sich um fluoreszierende, geruchlose Kristalle (rhombische Prismen) von gelb-grünlicher Färbung. Das Dihydrat ist in Wasser löslich (1 l Wasser löst bei 20 °C 77 g des Stoffes) und verliert beim Erhitzen über 110 °C sein Kristallwasser. Weiteres Erhitzen führt bei 275 °C zur thermischen Zersetzung in Urantrioxid. Die Dichte beträgt 2,893, der pH-Wert einer 2,5%igen wässrigen Lösung etwa 4,2. Wie alle Uranverbindungen ist auch das Acetat radioaktiv. Die Isotopenzusammensetzung kann von der natürlichen abweichen. Die wässrige Lösung kann schwach getrübt sein. Durch den Zusatz einiger Tropfen Essigsäure wird die Lösung klar.

Der Stoff kann durch Auflösen von Urantrioxid in Essigsäure dargestellt werden. Außerdem nennt der JANDER/BLASIUS ein präparatives Verfahren, um reines Uranylacetat-Dihydrat aus den im analytischen Labor entstehenden, uransalzhaltigen Rückständen wiederzugewinnen. Man erreicht bei diesem Verfahren eine weitgehende Abtrennung der Fremdionen durch zwischenzeitliche Fällung des Urans als Ammoniumdiuranat.

Uranylacetat wird vorwiegend im analytischen Bereich eingesetzt, so z.B. als Reagenz zur volumetrischen Bestimmung der Phosphorsäure und bei der quantitativen Natrium-Bestimmung (Kahanes Reagenz). In der Mineralogie wird es zum mikrochemischen Nachweis von Natrium in Gesteinen verwendet, daneben als Kontrastmittel für die elektronenmikroskopische Untersuchung von Pflanzenzellen. Natürlich kann man die Substanz auch zur Demonstration der Radioaktivität einsetzen (Wirkung auf Fotoplatten, Geiger-Müller-Zählrohr etc.).

Hinweise zum Umgang:

Für lösliche Uranverbindungen gilt allgemein: Uran und seine Verbindungen sind sehr giftig und umweltgefährdend. Folgende Symptome einer Vergiftung wurden beschrieben: Entzündliche Hautreaktionen, Nierenschädigungen, toxische Wirkung auf das Gefäßsystem. Uranverbindungen in gelöster Form sind wegen der schnellen Darmpassage relativ wenig toxisch. Inhalierte Partikel sind dagegen hoch toxisch und können durch langfristige Bestrahlung in und an Organen des Atmungssystem mit Alpha - und Gammastrahlen ein erhöhtes Risiko für Lungentumore darstellen. Der Stoff ist daher mit besonderer Vorsicht zu handhaben. Staubentwicklung und das Einatmen von Stäuben/Aerosolen ist unbedingt zu vermeiden. Die Gefahr kumulativer Wirkungen ist zu beachten. Im Tierversuch ergab sich eine akute Toxizität LD50 (oral, Ratte) von 204 mg/kg. Als radioaktiver Stoff gelten zudem besondere Richtlinien: Der Stoff ist im nicht beruflichen Bereich anzeigepflichtig nach §4 Abs. (1) StrlSchV.

Bilder:

BildBild
Uranylacetat und Uranylacetat-Lösung: Unter UV-Licht (rechts) ist eine eindeutige Fluoreszenz zu erkennen. (Bilder von Dimethylsulfoxid)
"Der einfachste Versuch, den man selbst gemacht hat, ist besser als der schönste, den man nur sieht." (Michael Faraday 1791-1867)

Alles ist Chemie, sofern man es nur "probiret". (Johann Wolfgang von Goethe 1749-1832)

„Dosis sola facit venenum.“ (Theophrastus Bombastus von Hohenheim, genannt Paracelsus 1493-1541)

"Wenn man es nur versucht, so geht´s; das heißt mitunter, doch nicht stets." (Wilhelm Busch 1832 -1908)
worldmaker
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Beitrag von worldmaker »

Ich hab jetzt nur mal kurz quer gelesen.
Den ein oder anderen Rechtschreibfehler hab ich entdeckt und die Grammatik dürfte etwas umgestellt werden.
Benutz für die Gefahrensymbole bitte die einheitlichen wie sie hier üblich sind.

Ansonsten könnt ich noch ein Foto die Woche machen, wenn Interesse besteht.
Ich weiß wo ein paar Gramm von dem Zeugs stehen ;-)
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Uranylacetat
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Beitrag von Uranylacetat »

@worldmaker,

danke für die Hinweise. Wie Du jetzt siehst; habe ich jetzt ein passendes Foto gefunden. :wink:
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NI2
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Beitrag von NI2 »

Soll ich dir nochma eins Uploaden?! Damit die Rechte auch gleich komplett bei Illumina liegen :D
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Uranylacetat
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Beitrag von Uranylacetat »

@NI2; joah gern bitte - ich finde mein "essigsaures Uranoxydul" grad net - zu gut versteckt.... :mrgreen:
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NI2
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Beitrag von NI2 »

:D Könnte auch noch ein Bild von 'nem 5 cm großem ~nitrat-Kristall 'organisieren' :mrgreen:
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Uranylacetat
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Beitrag von Uranylacetat »

Das wäre ja mal was: Nen großen Uranylnitrat-Kristall züchten und so´n "srahlenden" Kristall in ner Vitrine mit Geigerzähler und UV-Lampe "präsentieren"... :mrgreen:

Ich könnt mich glatt ärgern, dass ich damals (1979) nicht noch mehr "strahlendes U-Salz" bestellt habe... :wink:
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Chaoschemiker
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Beitrag von Chaoschemiker »

Bemerkung zur Korrektur:
Der Stoff ist im nicht beruflichen Bereich anzeigepflichtig nach §4 Abs. (1) StrlSchV.
§4 Rechtfertigung StrlSchV hat geschrieben: § 4 Rechtfertigung
(1) Neue Arten von Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallen würden, mit denen Strahlenexpositionen oder Kontaminationen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung bestehender Arten von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. [...]
§2 Anwendungsbereich StrlSchV hat geschrieben: (1) Diese Verordnung trifft Regelungen für
Diese Verordnung trifft Regelungen für
1.
folgende Tätigkeiten:

a)
den Umgang mit

aa)
künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen,
bb)
natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, wenn dieser Umgang aufgrund ihrer Radioaktivität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff erfolgt,


b)
den Erwerb der in Buchstabe a genannten radioaktiven Stoffe, deren Abgabe an andere, deren Beförderung sowie deren grenzüberschreitende Verbringung,
2.
Arbeiten, durch die Personen natürlichen Strahlungsquellen so ausgesetzt werden können, dass die Strahlenexpositionen aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
[...]
Demzufolge bezieht die Strahlenschutzverordnung sich nicht auf Uranylacetat (natürliches U-Isotopenverhältnis, Ressourcenabhängig), solange damit ausschließlich "Chemie" betrieben wird! (Das dranhalten eines Geigerzählers setzt die StrlSchV inkraft :mrgreen:)
Ein Umgang damit erfordert trotzdem eine Strahlenschutztechnische Beurteilung und u.U. Behandlung, welche rückwirkend, abhängig der verwendeten Mengen, auf §2 Abs. (2) StrlSchV zutrifft und diese Verordnung ebenso inkraftsetzt.
Anwesenheit sehr wahrscheinlich.

Don't throw anything away. There is no 'away'.

Abusus non tollit usum.

Wären Maulaffen giftige Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV, könnte man das Gaffen an Privatpersonen durch Personen ohne Sachkunde nach §5 ChemVerbotsV nach §382 StGB bestrafen.
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