Tetrachloridogold(III)säure

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Chaoschemiker
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Tetrachloridogold(III)säure

Beitrag von Chaoschemiker »

Tetrachloridogold(III)-säure

Geräte:

Becherglas, Heizplatte

Chemikalien:

Gold

Salpetersäure
Salzsäure
Nitrosylchlorid
Stickstoffdioxid
Tetrachloridogold(III)säure

Hinweis:
Beim Auflösen von Gold in Königswasser, besonders bei zusätzlicher Wärmezufuhr, werden sehr giftige Stickstoffoxide/Nitrosylchlorid frei. Es sollte daher unter einem Abzug oder im Freien gearbeitet werden.

Durchführung:

In das vorbereitete Königswasser wird Gold, am besten in Form eines dünnen Bleches oder Drahtes, eingebracht.
Nach Beendigung/Unterbrechung der Reaktion (durch Entfernen des restlichen Metalls) wird die Lösung vorsichtig eingeengt und wiederholt mit konzentrierter Salzsäure abgeraucht.

Entsorgung:

Eine Entsorgung von Tetrachloridogold(III)-säure sollte nicht im Interesse des Herstellers sein. Daher wird empfohlen die Säure aufzubewahren, weiterzubenutzen oder, beispielsweise durch Eindampfen und anschließende Thermolyse, das Gold elementar zurückzugewinnen.

Erklärung:

Das Gold wird durch die im Königswasser enthaltene Salpetersäure, das nascierende Chlor und Nitrosylchlorid unter Bildung eines anionischen Goldkomplexes oxidiert.

2 Au + 6 (Cl) + 2 NOCl + 2 HNO3 ---> 2 H[AuCl4] + 4 NO2

Im Detail findet in einem ersten Schritt eine Reaktion von Salpetersäure mit dem elementarem Gold statt.

Au + 6 H+ + 3 NO3- <---> Au3+ + 3 H2O + 3 NO2

Im zweiten Schritt wird durch die in der Lösung anwesenden Chloridionen das Gold(III) in einem Tetrachloroaurat(III)-Komplex gebunden, was zur Folge hat, dass dem Gleichgewichtsschritt der ersten Reaktion kontinuierlich Gold(III) in fest gebundener Form entzogen wird.

Au3+ + 4 Cl- ---> [AuCl4]-

Bilder:

Bild
Sich unter Gasentwicklung auflösendes Goldblech

Bild
In Königswasser gelöstes Gold

Bild
Die eingeengte, mehrfach mit Salzsäure abgerauchte Tetrachloridogold(III)säurelösung

Video:

Link zum Video
Anwesenheit sehr wahrscheinlich.

Don't throw anything away. There is no 'away'.

Abusus non tollit usum.

Wären Maulaffen giftige Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV, könnte man das Gaffen an Privatpersonen durch Personen ohne Sachkunde nach §5 ChemVerbotsV nach §382 StGB bestrafen.
Dimitriy
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Beitrag von Dimitriy »

Eiine gute Beschreibung und interessante Bilder. Da Finde ich den Artikel scoen :)
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